Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen „Mobbing- Intervention und – Prävention in der
Schule“ (nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“)
– im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karben und soll im Vereinsregister beim
Amtsgericht Bad Vilbel eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
endet mit dem 31.12.2003
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist es,
zu einem positiven sozialen Klima an den Schulen beizutragen, um Mobbing
und Diskriminierung unter Schülern zu verhindern. Damit soll ein
Beitrag zur Förderung der Erziehung geleistet werden.
2. Für Lehrkräfte, Eltern und Beschäftigte an Kindergärten,
Schulen, Hochschulen und Studienseminaren sollen die erforderlichen Informationen
zur Mobbingintervention und –prävention an der Schule und darauf
aufbauend praxisrelevante Methoden angeboten werden.
3. Theorie und Praxis der Mobbingprävention und -intervention werden
im Verein beständig weiterentwickelt.
§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch die Weitergabe der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten mit
Hilfe von Vorträgen, Informationsveranstaltungen, Workshops, Arbeitskreisen,
Informationsmaterial und Unterrichtshilfen durch Vereinsmitglieder oder
vom Verein beauftragte Personen ohne die Absicht, einen Gewinn zu erzielen.
2. Die Schwerpunkte liegen auf Gruppendynamik, Kommunikation und Aufbau
des Selbstbewusstseins der Kinder und Jugendlichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Für die Erfüllung
dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt
werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche
und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins befürwortet
und unterstützt.
Der Verein besteht aus aktiven
und Fördermitgliedern (Ordentliche Mitglieder).
Aktive Mitglieder sind im Verein
direkt mitarbeitende Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder,
die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch
die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und
unterstützen.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit
– nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 6 Beginn und
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber
dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe
gegenüber dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Ausschluss eines Mitglieds
mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft,
gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen
Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen wird jährlich neu von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- im Wahljahr den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderung der Satzung sowie Auflösung
des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit
im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung
erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für
das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsantrag).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll
kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres
eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben
oder Zuruf. Auf Wunsch eines einzelnen Mitgliedes hat die Abstimmung geheim
zu erfolgen.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich
wie folgt zusammen:
• ein 1. Vorsitzender bzw. eine 1. Vorsitzende
• ein 2. Vorsitzender bzw. eine 2. Vorsitzende
• ein 3. Vorsitzender bzw. eine 3. Vorsitzende
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf
bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die
2. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind
oder schriftlich zustimmen.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,
ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung
sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere
die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die vom Vorstand
getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung des Vereins/Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen dem Deutschen
Kinderschutzbund Bundesverband e.V., Schiffgraben 29, 30159 Hannover (Anerkennung
der Gemeinnützigkeit unter der derzeitigen Steuernummer 25/205/27527
des Finanzamtes Hannover-Nord) zur Verfügung zu stellen. Als Liquidatoren
werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
27.1.2003 beschlossen.
Die Postanschrift des Vereins
lautet: Postfach 1143, 61174 Karben.
Tel.: 06039/1750
Fax: 06039/44350
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